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Public Viewing 2018 – auch nach 22 Uhr

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public viewingSie treten für rund 4 Wochen in eine riesengroße, bundesweit agierende „Glaubensgemeinschaft“ ein. Sie beten in so manchen brenzligen Situationen zum Himmel und stoßen Jubelschreie im Angesicht ihres größten Triumphs aus. Was all das (bezwecken) soll? Unterstützung der Nationalmannschaft bei der Verteidigung des WM-Titels.

Wenn sich vom 14. Juni bis 15. Juli 2018 bei der Fußball Weltmeisterschaft wieder zahlreiche Deutsche in den Biergärten und auf den Straßen der Republik versammeln, dann herrscht Ausnahmezustand. In ausgelassener Stimmung wollen alle kollektiv das Turnier, bestenfalls bis zum Einzug des DFB Teams ins Finale, verfolgen. Wie gut, dass die Bundesregierung den Anhängern von Jogis Jungs volle Rückendeckung gibt, indem sie die Lärmschutzrichtlinien für die Dauer des Turniers lockern will.

Lärmschutz kommt nicht vor Fußball

Seit dem Sommermärchen 2006 gehört es irgendwie dazu, eine Weltmeisterschaft nicht mehr ausschließlich vor dem heimischen Fernseher zu verfolgen. Das ist ein nationales Großereignis. „An der Durchführung solcher Veranstaltungen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse!“ betonte erst vor kurzem Umweltministerin Barbara Hendrick. Public Viewing ist zu einem Lebensgefühl geworden. Selbst sonst nicht fußballinteressierte Menschen genießen die einmalige Atmosphäre zusammen mit Landsleuten und Gästen aus aller Welt. Auch das hat Deutschland nämlich seit dem Sommermärchen gezeigt. Wir sind ein guter Gastgeber. Wir präsentieren uns Besuchern aus aller Welt offen und freundlich. Es gebe viele Fußball-Fans, die sich eine Reise nach Russland nicht leisten könnten. Dank Public Viewing könnten sie das Spektakel auf Großbildleinwand verfolgen, beschrieb Barbara Hendrick das Phänomen. Es könne dann natürlich nicht sein, dass das konsequente Einhalten der Nachtruhe mit dem damit verbundenen Lärmschutzpegel zu Einschnitten für die Zuschauer und Feiernden beim Public Viewing führt. In Deutschland herrscht grundsätzlich von 22 – 6 Uhr Nachtruhe. Bei öffentlichen Veranstaltungen muss ab diesem Zeitpunkt ein Lärmschutzpegel von 55 Dezibel eingehalten werden.

Public Viewing bis in die Puppen?

Das ist beim besten Willen nicht zu schaffen. Weder in überschaubaren Biergärten noch in den zum Teil riesigen Eventarenen, die rund um das sportliche Großereignis bundesweit wie Pilze aus dem Boden schießen. Ein frenetischer Jubel beim Siegtreffer, ein Autokorso durch die Stadt und es ist dahin mit den im Bundesimmissionsschutzgesetz festgelegten Lärmschutzwerten für die Nachtruhe. Dass die Bewährungsprobe der ersten öffentlichen Public-Viewing-Events 2006 so gut geklappt hat, lag schon damals an einer Ausnahmeregelung, die vom Bundeskabinett verabschiedet wurde. Ohne eine solche Ausnahmeregelung dürfte eine Live-Übertragung auf den Großbildleinwänden nach 22 Uhr gar nicht mehr stattfinden. Diese Ausnahmeregelung hat man in den folgenden Jahren bei Welt- und Europameisterschaften immer wieder angewendet. Auch 2018 ist es das erklärte Ziel der Bundesregierung diese Ausnahmeregelung beizubehalten. Damit werden zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen:

  • Zum einen wird die Übertragung der Spiele nach 22 Uhr auf Großbildleinwand ermöglicht. Da die Turniere häufig in Ländern stattfinden, die eine Zeitverschiebung beim Anpfiff zur Folge haben, ist diese Regelung auch von ganz pragmatischer Natur. Viele Spiele (wie beispielsweise das Achtel-, Viertel- oder Halbfinale) werden in Russland erst um 20 oder 21 Uhr angepfiffen. Berücksichtigt man dabei die eine Stunde Zeitverschiebung zu Deutschland würde hierzulande erst ein Anpfiff um 21 oder 22 Uhr erfolgen. Eine Übertragung wäre ohne Ausnahmeregelung dann gar nicht erst möglich.
  • Nach dem Abpfiff lösen sich die Fans nicht einfach in Luft auf oder gehen stillschweigend nach Hause. Nächtliche Feiereskapaden und die Geräuschkulisse von lautstarken Unterhaltungen nach 22 Uhr könnte auch Gegenstand einer Lärmschutzpegelüberschreitung sein. Dagegen ist man mithilfe der Ausnahmeregelung abgesichert.

Veranstalter vs. Anwohner

Unter den Teppich kehren darf man bei Großveranstaltungen wie der Fußball-WM natürlich auch die Klagewut von sensiblen Anwohnern nicht. Im Normalfall – sprich, bei privaten oder öffentlichen Veranstaltungen ohne die Ausnahmeregelung – würde diesen Beschwerden nachgegangen werden. Bei einem nationalen Großereignis wie einer WM wiegt das Interesse der Öffentlichkeit mehr. Die Gefährdung einer solchen Veranstaltung wäre mit hohen Einbußen verbunden. Es geht um Planungs- und Rechtssicherheit für Veranstalter. Die Durchführung dieser Veranstaltungen bedarf besonderer Vorschriften, da der mit dem Public Viewing verbundene Lärm in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen vor allem in den Abend- und Nachtstunden (…) ein Problem darstellen kann, erklärt SPD Politikerin Hendrick. Ökonomisch gesehen würde sich Deutschlands ins eigene Fleisch schneiden, wenn mitten im größten Getummel der Bildschirm plötzlich schwarz bleibt und die angehängte Gastronomie rund um die Eventarenen die enttäuschten Fans nicht halten könnte. Vom Image Deutschlands als Korinthenkacker und Spielverderber ganz zu schweigen.

Warum diese Lärmschutzregelung so besonders ist

Was unterscheidet jetzt jedoch diese Lärmschutzausnahmeregelung von anderen Ausnahmeregelungen? Lärmschutz spielt schließlich generell bei Volksfesten, Konzerten und anderen öffentlichen Veranstaltungen eine große Rolle. Gerade diese finden nun mal auch in den Abendstunden nach 22 Uhr statt. Nur kommt bei regionalen Veranstaltungen das Landesimmissionsschutzgesetz anstelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes zur Anwendung. Bei diesem gilt zwar auch ein Richtwert von 55 Dezibel als Höchstgrenze. Allerdings können Länder, Kommunen und Städte eigenständig bei jeder beantragten öffentlichen Veranstaltung über ein generelles Verbot der Veranstaltung oder eine vorzeitige Beendigung wegen nicht eingehaltener Werte entscheiden. Dazu kann die Kommune oder die Stadt sogar einen sachverständigen Immissionsschutzbeauftragten bestellen, der vor Ort die Lautstärkeverhältnisse überprüft. Auch kann die Stadt selbst über Ausnahmegenehmigungen entscheiden. Das entfällt bei der Regelung für die Fußball-WM. Diese gilt bundeseinheitlich.

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